Mit der Unterzeichnung des ergänzenden nationalen Kollektivvertrags vom 10.7.2026 und der Veröffentlichung der Ministerialmitteilung vom selben Tag hat ist die Frist für die Einreichung der Gesuche um jährliche Verwendung und provisorische Zuweisung in andere Provinzen bekannt gegeben worden.
WANN UND WIE DIE ANTRÄGE EINZUGEBEN SIND
Folgende Frist gilt für die Mobilität zwischen verschiedenen Provinzen (einschließlich die Bewegungen aus Südtirol heraus), mit der Ausnahme der Bewegungen nach Bozen und Trient.
vom 10. bis 23. Juli 2026 wie folgt:
- Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag (aller Schulordnungen) über den Dienst Istanze OnLine (mit SPID oder elektronischer Identitätskarte zugänglich);
- Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag mit rechtlichem Anspruch auf die Stammrolle: mit Ministerialpapierformular
- Religionslehrpersonen: mit Ministerialpapierformular
VERWENDUNG:
Gesuche auf Verwendung können nur innerhalb der Provinz gestellt werden, wo die Lehrpersonen ihre Stammrollenstelle habe. Die einzige Ausnahme betrifft überzählige Lehrpersonen und Lehrpersonen, die zu überzähligen Stellen oder Wettbewerbskassen gehören.
PROVISORISCHE ZUWEISUNG
Anforderungen: Zusammenführung
- mit den Kindern oder mit zur Betreuung überlassenen Minderjährigen
- mit dem Ehegatten, dem Partner einer zivilen Lebensgemeinschaft, dem faktischen Lebensgefährten (Gesetz Nr. 76/2016, Art. 1, Abs. 36 und 37)
- mit dem Mitbewohner, einschließlich der Verwandten mit festem Zusammenleben
- mit einem Elternteil
- für die Unterstützung einer behinderten Person (Gesetz104/92) auch wenn sie nicht zusammenlebt
oder: schwerwiegende gesundheitliche Bedürfnisse des Antragstellers.
Von der provisorischen Zuweisung ausgeschlossen:
- Lehrpersonen, die in den letzten drei Jahren in die Schule ihrer Wahl versetzt worden sind
- Lehrpersonen, die in den letzten drei Jahren in die Stammrolle aufgenommen worden sind.
Ausnahmeregelung. Die dreijährige Bindung gilt nicht für:
1. den Elternteil eines Kindes unter 14 Jahren
2. diejenigen, die in den Genuss vom Gesetz Nr. 104/92 Art. 21 und 33 Abs. 3, 5 und 6 kommen
3. diejenigen, die in den Genuss von Freistellungen und Sonderurlaub gemäß Art. 42 des gesetzesvertetenden Dekrets 151/01 kommen, in der Reihenfolge
4. Ehepartner oder Kind einers Zivilinvaliden gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 118/1971
5. Kinder von Eltern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
6. Ehegatten oder Lebenspartner von Militärangehörigen oder einer entsprechenden Kategorie.
FORMULARE UND ANLEITUNGEN
(Für Lehrpersonen, die sich für eine provisorische Zuweisung oder Verwendung im übrigen Italien bewerben): hier auf der Ministerialwebsite die Faksimiles der online-Gesuche, der staatlichen Formulare für Papieranträge und ihre Anlagen. Sie können auch das offizielle Bulletin der Bildungseinrichtungen und die Liste der katholischen Diözesen finden.
Hier die von der FLC-CGIL auf nationaler Ebene vorbereiteten Formulare für Selbsterklärungen
Hier ein zusammenfassendes Schema der FLC-CGIL auf nationaler Ebene.