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Rechte der Lehrpersonen, die am Wahlsitz eingesetzt sind

23.03.2026

LP mit befristetem (auch kurzen Supplenzen) und unbefristetem Auftrag haben das Recht auf bezahlte Freistellung für die Dauer der Wahlhandlungen und der Auszählung der Stimmen (z.B. Montag, den 23. März), auch wenn ihre Dienstpflichte in einer verschiedenen Zeitspanne vorgesehen sind.

Dies gilt für alle Mitglieder des Wahlsitzes: Präsident:in, Stimmzähler:in, Sekretär:in und Vertreter:innen der Listen und Arbeiter:innen, die am Wahlsitz eingesetzt sind: z. B. als Aufsicht. All die Personen, die den Wahldienst an einem arbeitsfreien Tag oder an einem Feiertag ausüben, haben auch das Recht auf bezahlte Ausgleichsruhetage an den Arbeitstagen nach der Wahl (es: Dienstag, am 24. März und Donnerstag, am 25. März; bezahlt: es. ) – außer es werden andere Tage im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart.

Rechtsquelle:  Art. 119 des Einheitstexts Nr. 361/57, vom Gesetz Nr. 53/90 geändert, und Art. 1 des Gesetzes vom 29.1.1992, Nr. 69.