Zusätzliche Arbeitszeit

Zusätzliche Arbeitszeit

(Art. 8 LKV)

Die zusätzliche Arbeitszeit von bis zu 220 Stunden im Jahr besteht aus  Aufgaben, die mit dem Berufsbild der Lehrpersonen zusammenhängen. Sie umfassen alle Tätigkeiten, auch kollegialer Art, der Planung, Forschung, Fort- und Weiterbildung, der Bewertung und Dokumentation, die Vorbereitungsarbeiten für die Kollegialorgane und die Teilnahme an Sitzungen, sowie die Durchführung der Tätigkeiten, die von den Kollegialorganen gefasst wurden.  Diese Tätigkeiten werden vom Lehrerkollegium geplant und im Jahrestätigkeitsplan festgehalten.

Für die kollegiale Planung und Koordinierung in Fach- und Arbeitsgruppen sind  in den Mittel- und Oberschulen  mindestens 33 Jahresstunden vorgesehen, in den Grundschulen sind es mindestens 66 Jahresstunden.

Im Stundenkontingen sind die für die Bewertungskonferenzen, für die Prüfungen und für die persönliche Vorbereitung und Korrekturen nicht enthalten.