50/60 Minuten - Verkürzte Unterrichtseinheiten

50/60 Minuten - Verkürzte Unterrichtseinheiten

Diese Übergangsbestimmung wurde auf Druck der Verwaltung und eines Rechtsgutachtens im Jahre 2006 eingeführt. Die Übergansbestimmung gilt für das Lehrpersonal der Mittel- und Oberschulen, an denen die Dauer der Unterrichtseinheiten geringer als 60 Minuten ist.

Sind die Unterrichtseinheiten kürzer, wird der  verbleibende Zeitraum nicht in Minuten individuell gezählt und verrechnet, sondern wird pauschal abgegolten.

Die folgenden Tätigkeiten werden von den Lehrpersonen der Schule pauschal (im Forfait) eingebracht:

  1. Beaufsichtigung der SchülerInnen vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsbeginn, in den Zwischenpausen, während des Ausspeisungsdienstes sowie die Beaufsichtigung der Fahrschüler
  2. Begleitung der SchülerInnen bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der individuellen Lernberatung
  4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Dokumentation der Kompetenzen der SchülerInnen.

 

 

Diese Regelung gilt nicht für die Religionslehrer und Zweitsprachenlehrer der Grundschulen!