Sonderelternzeit und bezahlte Freistellungen im Zusammenhang mit COVID 19

Sonderelternzeit und bezahlte Freistellungen im Zusammenhang mit COVID 19

Endlich haben die Schulämter das Rundschreiben mit den dazugehörigen Gesuchsvorlagen für die im Gesetzesdekret 18/2020 vorgesehene Sonderelternzeit wegen der COVID 19 Notsituation veröffentlicht. Gemäss dem Dekret haben Eltern von Kindern, die das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht haben, zusätzlich zur normalen Elternzeit Anspruch auf eine spezifische Sonderelternzeit von höchstens 15 Tagen mit einer Bezahlung in Höhe von fünfzig Prozent des Gehalts.
Die eventuell bereits in Anspruch genommene Elternzeit, wird in die Covid-19-Sonderelternzeit umgewandelt. Das Rundschreiben der Provinz schließt diejenigen aus, die den Wartestand für Personal mit Kindern oder die Freistellung aus Erziehungsgründen beanspruchen. Als GBW-FLC haben wir Zweifel an der Legitimität dieses Ausschlusses, und wir behalten uns das Recht vor, rechtliche Schritte zum Schutz der betroffenen Eltern einzuleiten.
Das Rundschreiben informiert auch darüber, dass die drei Tage Freistellung gemäß Gesetz 104/1992 im März und April 2020 um weitere zwölf Tage erhöht wurden.
Für das Rundschreiben und die Gesuchsvorlagen siehe hier.