Innerhalb 16. November 2017 muss das Personal der Schulen, der Kindergärten und der Heime eine Erklärung der eigenen Impfsituation einreichen. Es handelt sich dabei um eine notarielle Ersatzerklärung. Im Vordruck des Sanitätsbetrieb kann man die durchgeführten Impfungen der letzten 10-15 Jahren angeben oder ankreuzen, dass man sich nicht daran erinnert. Laut Art. 3, Absatz 3 des Gesetzesdekret Nr. 73 vom 7. Juni 2017, umgewandelt in Gesetz Nr. 119 vom 31. Juli 2017 ist diese Erklärung verpflichtend und zwar zum Schutz der minderjährigen Kinder, die aus Gesundheitsgründen nicht geimpft werden können.
Die persönlichen sensiblen Daten dürfen nur zum Zwecke der Bestimmungen zum Impfdekret verwendet werden. Siehe Unterlagen.