Covid 19 - Sonderurlaube für Eltern, Gesetzesdekret Nr. 30/2021

Covid 19 - Sonderurlaube für Eltern, Gesetzesdekret Nr. 30/2021

Die Deutsche Bildungsdirektion informiert über die neuen Regelungen zu den Sonderurlauben und Maßnahmen für Eltern gemäß Gesetzesdekret Nr. 30/2021 wegen des epidemiologischen Notstandes aufgrund von Covid-19.
 
A. Fernunterricht/Smartworking für Eltern mit Kindern unter 16 Jahren
Der Elternteil eines zusammenlebenden Kindes unter 16 Jahren kann, alternierend mit dem anderen Elternteil, die Arbeitsleistung als Fernunterricht / im Smartworking für einen Teil oder für die Dauer der gesamten Aussetzung des Präsenzunterrichts des Kindes, der Infektion des Kindes durch COVID-19 oder der vom Departement für Gesundheitsvorsorge verordneten Quarantäne des Kindes erbringen.
 
B. Sonderurlaub für Eltern von Kindern unter 14 Jahren / unter 16 Jahren
Wenn die Arbeitsleistung nicht als Fernunterricht / im Smartworking erbracht werden kann und sofern kein Elternteil den „Bonus Babysitter“ beansprucht, können Eltern von zusammenlebenden Kindern unter 14 Jahren den Sonderurlaub beanspruchen – alternierend mit dem anderen Elternteil. Er kann für einen Teil oder für den gesamten Zeitraum der Aussetzung des Präsenzunterrichts des Kindes, bei Infektion des Kindes durch COVID-19 oder vom Departement für Gesundheitsvorsorge verordneten Quarantäne des Kindes in Anspruch genommen werden.
Dieser Sonderurlaub wird mit 50 % der letzten Besoldung vergütet. Eltern mit Kindern zwischen 14 und 16 Jahren können den Sonderurlaub unbezahlt beanspruchen
 
C. Sonderurlaub für Eltern mit Kindern mit schwerer Beeinträchtigung
Der Sonderurlaub ist auch für Eltern von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung (Artikel 4, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104/1992) vorgesehen, die in einer Schule jeder Art und Stufe eingeschrieben sind, für die der Präsenzunterricht ausgesetzt wurde und oder bei der Schließung der Tagesstätten.
 
Gültigkeit: 13 März – 30. Juni 2021 (rückwirkend: 1. Jänner – 12. März 2021 nur für Eltern, die wegen Aussetzung des Präsenzunterrichts des Kindes, wegen einer Infektion durch COVID-19 des Kindes oder wegen Quarantäne des Kindes eine Elternzeit in Anspruch genommen haben).
Informationen hier.